BVerfG - Beschluss vom 21.01.2009
1 BvR 58/09
Normen:
BVerfGG § 93 Abs. 1; SächsPÜG § 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
OVG Sachsen, vom 10.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen B 340/08
VG Leipzig, vom 24.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 L 414/08

Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gegen den Übergang eines Arbeitsverhältnisses vom Freistaat Sachsen auf den Landkreis Leipzig mangels Einhaltung der Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde und mangels unmitelbarer Betroffenheit durch die angegriffenen Normen

BVerfG, Beschluss vom 21.01.2009 - Aktenzeichen 1 BvR 58/09

DRsp Nr. 2009/4278

Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gegen den Übergang eines Arbeitsverhältnisses vom Freistaat Sachsen auf den Landkreis Leipzig mangels Einhaltung der Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde und mangels unmitelbarer Betroffenheit durch die angegriffenen Normen

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Normenkette:

BVerfGG § 93 Abs. 1; SächsPÜG § 2 Abs. 1;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, weil sie unzulässig ist.

Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts wendet, hat sie die Verfassungsbeschwerde nicht binnen eines Monats (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) ausreichend begründet (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG). Sie hat die angegriffenen Entscheidungen innerhalb der Monatsfrist weder vorgelegt noch in einer Weise wiedergegeben, die eine Beurteilung erlaubt, ob sie mit dem Grundgesetz im Einklang stehen oder nicht (vgl. BVerfGE 88, 40 <45> ; 93, 266 <288>).