Auf die Berufung des Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 16.12.2021 geändert. Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt im Wege der Untätigkeitsklage die Verpflichtung des Beklagten zur Bescheidung seines Antrags auf Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens aG (außergewöhnliche Gehbehinderung).
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