LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 10.03.2023
L 6 SB 17/22
Normen:
SGG § 88 Abs. 1 S. 1; SGG § 88 Abs. 2; SGB IX § 152 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 152 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 16.12.2021

Unzulässigkeit der Untätigkeitsklage im sozialgerichtlichen VerfahrenAntragstellung nach den üblichen Auslegungsgrundsätzen von WillenserklärungenZuerkennung des Merkzeichens aG im Schwerbehindertenrecht

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.03.2023 - Aktenzeichen L 6 SB 17/22

DRsp Nr. 2023/15183

Unzulässigkeit der Untätigkeitsklage im sozialgerichtlichen Verfahren Antragstellung nach den üblichen Auslegungsgrundsätzen von Willenserklärungen Zuerkennung des Merkzeichens aG im Schwerbehindertenrecht

Die Voraussetzungen für eine Untätigkeitsklage liegen nicht vor, wenn es bereits an der Tatbestandsvoraussetzung des nicht beschiedenen Antrags fehlt – hier im Falle eines Antrags auf Zuerkennung des Merkzeichens aG im Schwerbehindertenrecht im Wege der Auslegung von Willenserklärungen.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 16.12.2021 geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 88 Abs. 1 S. 1; SGG § 88 Abs. 2; SGB IX § 152 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 152 Abs. 4;

Tatbestand

Der Kläger begehrt im Wege der Untätigkeitsklage die Verpflichtung des Beklagten zur Bescheidung seines Antrags auf Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens aG (außergewöhnliche Gehbehinderung).