Die sofortige Beschwerde der Arbeitgeberin vom 07.10.2020 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 05.10.2020 wird als unzulässig verworfen.
I. Im Beschwerdeverfahren wehrt sich die Arbeitgeberin (Beteiligte zu 2) gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichts im einstweiligen Verfügungsverfahren, weitere Betriebsräte am Verfahren zu beteiligen.
Antragsteller im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Beschlussverfahren ist der für die Niederlassung in Bielefeld gewählte Betriebsrat. Die Arbeitgeberin betreibt bundesweit Einrichtungshäuser, in denen sie den Kunden die Möglichkeit gibt, auf Terminals ihre Zufriedenheit zum Ausdruck zu bringen. In weiteren 53 Niederlassungen sind Betriebsräte gewählt.
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