LAG Köln - Urteil vom 17.05.2022
4 Sa 633/21
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 10.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 853/21

Unzulässigkeit der Berufung wegen mangelhafter BerufungsbegründungFehlende Auseinandersetzung mit Urteilsgründen in Berufungsbegründung

LAG Köln, Urteil vom 17.05.2022 - Aktenzeichen 4 Sa 633/21

DRsp Nr. 2022/12170

Unzulässigkeit der Berufung wegen mangelhafter Berufungsbegründung Fehlende Auseinandersetzung mit Urteilsgründen in Berufungsbegründung

Wenn ein Kläger sich nicht mit den Gründen der Klageabweisung auseinandersetzt, ist seine Berufung unzulässig. Verwerfung der Berufung mangels Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.09.2021 - 19 Ca 853/21 - wird als unzulässig verworfen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Anspruch auf eine Abfindung geltend.

Der Kläger war vom 07.09.2004 bis zum 28.02.2021 bei der Beklagten zuletzt als "Supervisor Closure Systems" zu einem Bruttomonatsentgelt i.H.v. 8.404,36 € tätig.