Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 23.07.2019, Az.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten (im Berufungsverfahren nur noch) darüber, ob der Kläger von der Beklagten die Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz (Verdienstausfall) sowie die Feststellung verlangen kann, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm, dem Kläger, sämtliche künftigen Schäden zu ersetzen.
Der 1961 geborene und verheiratete Kläger war seit dem 01.10.2012 als Mitarbeiter bei der Beklagten in der Qualitätskontrolle und Sicherung tätig. Er erzielte zuletzt ein Bruttomonatsgehalt von 2.576,75 EUR, netto 1.663,07 EUR.
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