1. Die Berufung wird als unzulässig verworfen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung eines Bildungsgutscheins für eine Weiterbildungsmaßnahme streitig.
Am 9. Februar 2015 stellte die am xxxxx 1966 geborene Klägerin beim Beklagten einen Antrag auf Gewährung einer Weiterbildungsmaßnahme zur Alltagsbegleiterin und Betreuungskraft für Demenzkranke. Zur Begründung führte die Klägerin aus, dass der TÜV-Nord bereits im Juni 2013 ihre Eignung für diese Fortbildung festgestellt habe.
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