LAG Köln - Urteil vom 27.02.2002
7 Sa 1577/00
Normen:
ZPO (a.F.) § 519 Abs. 3 § 288 § 290 § 532 ; MTV Einzelhandel NRW § 1 Abs. 3c ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln 15 (18) Ca 2424/00,

Unzulässigkeit der Berufung; Erledigung einer Auskunftsverpflichtung; Aufrechnung; gerichtliches Geständnis; Arbeitnehmerhaftung; Verjährung

LAG Köln, Urteil vom 27.02.2002 - Aktenzeichen 7 Sa 1577/00

DRsp Nr. 2002/15398

Unzulässigkeit der Berufung; Erledigung einer Auskunftsverpflichtung; Aufrechnung; gerichtliches Geständnis; Arbeitnehmerhaftung; Verjährung

»1. Zur (teilweisen) Unzulässigkeit der Berufung wegen unvollständiger Auseinandersetzung mit den erstinstanzlichen Entscheidungsgründen.2. Ein Auskunftsbegehren ist erledigt, wenn die erstinstanzlich ausgeurteilte Auskunftsverpflichtung erfüllt wird. Ob die Auskunft unter dem Eindruck einer bereits eingeleiteten Zwangsvollstreckung erteilt wird, ist dabei unerheblich. Da eine einmal erteilte Auskunft nicht rückgängig gemacht werden kann, kann sie auch im Rahmen der Zwangsvollstreckung nicht "unter Vorbehalt" erteilt werden.3. Zu Voraussetzungen und Wirkung eines gerichtlichen Geständnisses.4. Zu den Voraussetzungen der Arbeitnehmerhaftung einer Filialangestellten.«

Normenkette:

ZPO (a.F.) § 519 Abs. 3 § 288 § 290 § 532 ; MTV Einzelhandel NRW § 1 Abs. 3c ;

Tatbestand:

Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz, der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Anträge und der Gründe, die das Arbeitsgericht dazu bewogen haben, der Klage in vollem Umfang stattzugeben und die Widerklage abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 05.07.2000 in Sachen 15/18 Ca 2424/00 in vollem Umfang Bezug genommen.