LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 15.01.2015
5 Sa 327/14
Normen:
ZPO § 301 Abs 1; ZPO § 538 Abs 2 Nr 7; ArbGG § 68;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 17.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1535 a/13

Unzulässiges Teilurteil zum Kündigungsschutzantrag unter Vorbehalt späterer Entscheidung über den Auflösungsantrag der ArbeitgeberinZurückverweisung des allein anhängigen Rechtsstreits über den durch Teilurteil entschiedenen Kündigungsschutzantrag zur einheitlichen Entscheidung

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15.01.2015 - Aktenzeichen 5 Sa 327/14

DRsp Nr. 2015/5579

Unzulässiges Teilurteil zum Kündigungsschutzantrag unter Vorbehalt späterer Entscheidung über den Auflösungsantrag der Arbeitgeberin Zurückverweisung des allein anhängigen Rechtsstreits über den durch Teilurteil entschiedenen Kündigungsschutzantrag zur einheitlichen Entscheidung

Ein stattgebendes Teilurteil über einen Kündigungsschutzantrag, das die Entscheidung über einen Auflösungsantrag des Arbeitgebers einem späteren Urteil vorbehält, ist in aller Regel unzulässig. Der in der Berufungsinstanz allein anhängige Rechtsstreit über den durch Teilurteil entschiedenen Kündigungsschutzantrag ist an die Vorinstanz zur einheitlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 17.07.2014, Az. 2 Ca 1535 a/13, aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das Arbeitsgericht Neumünster zurückverwiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 301 Abs 1; ZPO § 538 Abs 2 Nr 7; ArbGG § 68;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen und hilfsweise ordentlichen Kündigung sowie einen seitens der Beklagten gestellten Auflösungsantrag.