1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 06.11.2009, Az.:
2. Der Rechtsstreit wird an das Arbeitsgericht Nürnberg zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - zurückverwiesen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberkündigungen vom 30.12.2008 und 07.04.2009 sowie um Annahmeverzugslohn.
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