LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 23.03.2010
5 TaBV 38/09
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; ArbGG § 81 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 16.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 18 b/09

Unzulässiger Unterlassungsantrag des Betriebsrats im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren bei Geltendmachung individueller Rechte einer Arbeitnehmergruppe

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.03.2010 - Aktenzeichen 5 TaBV 38/09

DRsp Nr. 2010/20843

Unzulässiger Unterlassungsantrag des Betriebsrats im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren bei Geltendmachung individueller Rechte einer Arbeitnehmergruppe

1. Die Antragsbefugnis des Betriebsrates i. S. v. § 81 Abs. 1 ArbGG entfällt nicht schon dann, wenn durch die Auseinandersetzung der Betriebsparteien über Inhalt, Reichweite und Auslegung einer Betriebsvereinbarung wegen deren normativer Wirkung auch individualrechtliche Ansprüche der Arbeitnehmer betroffen sein können. 2. Die Antragsbefugnis dient dazu, Popularklagen auszuschließen. Der Betriebsrat darf sich nicht zum Prozessstandschafter der Arbeitnehmer machen.

1. Im Beschlussverfahren ist die Antragsbefugnis des gegeben, wenn der Antragsteller durch die begehrte Entscheidung in seiner betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsposition betroffen sein kann; das ist regelmäßig dann der Fall, wenn er eigene Rechte geltend machen kann. 2. Der Betriebsrat kann strittige individualrechtliche Ansprüche der Arbeitnehmer nicht im eigenen Namen geltend machen; nach dem Betriebsverfassungsgesetz ist der Betriebsrats nicht gesetzlicher Prozessstandschafters der Arbeitnehmer.