LAG Düsseldorf - Beschluss vom 30.03.2010
3 Ta 123/10
Normen:
ZPO § 114 S. 1; ZPO § 117; ZPO § 119;
Vorinstanzen:
ArbG Oberhausen, vom 16.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2602/09

Unzulässiger Prozesskostenhilfeantrag nach Instanzende

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 30.03.2010 - Aktenzeichen 3 Ta 123/10

DRsp Nr. 2010/14987

Unzulässiger Prozesskostenhilfeantrag nach Instanzende

Da Prozesskostenhilfe nur für eine "beabsichtigte" Rechtsverfolgung oder -verteidigung gewährt werden kann, muss der Antrag vor Abschluss der Instanz gestellt werden. Ein in der mündlichen Verhandlung erst nach Verfahrensabschluss gestellter PKH-Antrag ist daher unzulässig.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 16.02.2010 wird kostenpflichtig als unbegründet zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; ZPO § 117; ZPO § 119;

Gründe

Die gem. §§ 78 S. 1 ArbGG, 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässige, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten ist unbegründet.

Zu Recht hat das Arbeitsgericht durch die angefochtene Entscheidung den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung zurückgewiesen. Der Prozesskostenhilfeantrag ist nach der Beendigung des Rechtsstreits in der Hauptsache gestellt worden und damit unzulässig.