Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 16.02.2010 wird kostenpflichtig als unbegründet zurückgewiesen.
Die gem. §§ 78 S. 1 ArbGG, 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässige, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten ist unbegründet.
Zu Recht hat das Arbeitsgericht durch die angefochtene Entscheidung den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung zurückgewiesen. Der Prozesskostenhilfeantrag ist nach der Beendigung des Rechtsstreits in der Hauptsache gestellt worden und damit unzulässig.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|