Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 1./Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 15.12.2008 -
a b g e ä n d e r t :
1. Der Kostenfestsetzungsantrag des Klägers/Beteiligten zu 3. vom 13.11.2008 gemäß § 104 ZPO wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beteiligte zu 3./Kläger zu tragen.
3. Der Beschwerdewert wird auf 408,17 € festgesetzt.
I. Der Kläger war seit dem 01.10.1993 als Werkstattmeister mit einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von 2.000,00 € bei der ... GmbH, ... in ... beschäftigt.
Am 02.08.2006 wurde das Insolvenzverfahren über diese Gesellschaft eröffnet und der Beklagte zu 1. zum Insolvenzverwalter bestellt.
Mit Schreiben vom 16.08.2006 unterrichtete der Insolvenzverwalter den Kläger über den Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die ... GmbH.
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