LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 24.02.2011
5 TaBV 120/10
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 4 S. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2; BetrVG § 99; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 308 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 07.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 24 BV 30/10

Unzulässiger Globalantrag zur Mitbestimmung bei der Erstellung und Änderung von Dienstplänen zum Einsatz in auswärtigen Geschäftsstellen; Auslegung einer Gesamtbetriebsvereinbarung zur Mitbestimmung bei der Arbeitszeit in Geschäftsstellen

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 24.02.2011 - Aktenzeichen 5 TaBV 120/10

DRsp Nr. 2011/16103

Unzulässiger Globalantrag zur Mitbestimmung bei der Erstellung und Änderung von Dienstplänen zum Einsatz in auswärtigen Geschäftsstellen; Auslegung einer Gesamtbetriebsvereinbarung zur Mitbestimmung bei der Arbeitszeit in Geschäftsstellen

1. Ein unzulässiges Leistungsbegehren kann auch in einem Beschlussverfahren ohne Verstoß gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO als Feststellungsantrag verstanden werden. 2. Globalanträge, die eine Vielzahl von Fallgestaltungen erfassen, sind grundsätzlich insgesamt als unbegründet abzuweisen, wenn es darunter zumindest auch Fallgestaltungen gibt, in denen sich der Antrag als unbegründet erweist. 3. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG greift nur bei Fallgestaltungen ein, die einen kollektiven Tatbestand bilden; der kollektive Bezug fehlt, soweit es um die Gestaltung eines bestimmten Arbeitsverhältnisses geht und die Maßnahme der Arbeitgeberin von Umständen veranlasst wird, die nur einzelne Arbeitnehmer betreffen und es daher um deren besondere Bedürfnisse oder Wünsche geht und keine allgemeinen Interessen berührt werden.