LAG Hamm - Beschluss vom 17.09.2010
10 TaBV 26/10
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 6; BetrVG § 40; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn, vom 26.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 2/10

Unzulässiger Freistellungsantrag des Betriebsrats zur Teilnahme an Schulungsveranstaltung; fehlendes Feststellungsinteresse aufgrund gesetzlich geregelter Freistellung; Erforderlichkeit der Teilnahme an Schulungsveranstaltungen zur aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung; unsubstantiierte Darlegungen des Betriebsrates zur konkreten Betriebsbezogenheit

LAG Hamm, Beschluss vom 17.09.2010 - Aktenzeichen 10 TaBV 26/10

DRsp Nr. 2011/2202

Unzulässiger Freistellungsantrag des Betriebsrats zur Teilnahme an Schulungsveranstaltung; fehlendes Feststellungsinteresse aufgrund gesetzlich geregelter Freistellung; Erforderlichkeit der Teilnahme an Schulungsveranstaltungen zur aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung; unsubstantiierte Darlegungen des Betriebsrates zur konkreten Betriebsbezogenheit

Einer Freistellung oder einer Zustimmung des Arbeitgebers bedarf es nicht, wenn ein Betriebsratsmitglied an einer Schulungsveranstaltung nach § 37 Abs. 6 BetrVG teilnehmen will, deren Erforderlichkeit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber streitig ist. Ein auf Freistellung gerichteter Antrag ist unzulässig.

1. Eine Seminarveranstaltung, in der im Gegensatz zu Grundlagenseminaren die aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung besprochen wird und in der Entwicklungen aufgezeigt werden, setzt denknotwendig betriebsverfassungsrechtliche und sonstige arbeitsrechtliche Grundkenntnisse beim Teilnehmer voraus. 2. Der Besuch einer Schulungsveranstaltung über aktuelle Rechtsprechung kann nicht generell und losgelöst von konkreten betrieblichen Bezügen im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG als erforderlich angesehen werden.

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats und der Antragsteller gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Paderborn vom 26.01.2010 – 4 BV 2/10 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.