LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.09.2011
7 Sa 417/11
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 29.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2765/10

Unzulässiger Feststellungsantrag zur Wirksamkeit einer Versetzung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.09.2011 - Aktenzeichen 7 Sa 417/11

DRsp Nr. 2011/20091

Unzulässiger Feststellungsantrag zur Wirksamkeit einer Versetzung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

1. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann eine gerichtliche Feststellung zur Wirksamkeit einer Versetzung im Hinblick auf den Inhalt des Beschäftigungsanspruchs oder den Arbeitsort des Arbeitnehmers keinerlei Auswirkungen für die Zukunft mehr haben; die beantragte Feststellung wäre folglich allein auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum gerichtet. 2. Ein Feststellungsantrag ist insbesondere auch dann unzulässig, wenn der einfachere Weg der Leistungsklage, der auch im Hinblick auf die Zwangsvollstreckung weitergehenden Rechtsschutz bietet, nicht nur naheliegend sondern bereits beschritten worden ist.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 29.06.2011 - 4 Ca 2765/10 - aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 256 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten zum Einen über die Wirksamkeit einer Versetzung der Beklagten und zum Anderen darüber, ob dem Kläger ein Rechtsschutzinteresse für die Feststellung deren Unwirksamkeit zusteht.

Der Kläger war auf der Grundlage zuletzt eines Arbeitsvertrages aus dem Jahr 1999 bei der Beklagten tätig.