LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 15.01.2010
6 Ta 2697/09
Normen:
ZPO § 322 Abs. 1; ZPO § 927 Abs. 1; ZPO § 927 Abs. 2; ZPO § 929 Abs. 2; ZPO § 935; ZPO § 936; ZPO § 940; ArbGG § 62 Abs. 2 S. 1; ArbGG § 64 Abs. 7;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 20.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 38 Ga 20541/09

Unzulässiger Eilantrag bei rechtskräftiger Beschäftigungsverfügung; Verteidigung der Beschäftigungsverfügung gegen dessen Aufhebung wegen Versäumung der Vollziehungsfrist

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.01.2010 - Aktenzeichen 6 Ta 2697/09

DRsp Nr. 2010/2767

Unzulässiger Eilantrag bei rechtskräftiger Beschäftigungsverfügung; Verteidigung der Beschäftigungsverfügung gegen dessen Aufhebung wegen Versäumung der Vollziehungsfrist

Solange der Arbeitnehmer einen bereits vor Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung im Verfügungsverfahren erwirkten Beschäftigungstitel gegen dessen Aufhebung wegen Versäumung der Vollziehungsfrist verteidigt, steht dessen Rechtskraft dem Erlass einer erneuten Beschäftigungsverfügung entgegen.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 20.11.2009 - 38 Ga 20541/09 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 322 Abs. 1; ZPO § 927 Abs. 1; ZPO § 927 Abs. 2; ZPO § 929 Abs. 2; ZPO § 935; ZPO § 936; ZPO § 940; ArbGG § 62 Abs. 2 S. 1; ArbGG § 64 Abs. 7;

Tatbestand: