LAG München - Beschluss vom 03.09.2009
4 TaBVGa 15/09
Normen:
MAVO § 52; KAGO § 2 Abs. 2; SGB IX § 95 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 24.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 39 BVGa 37/09

Unzulässiger Eilantrag auf Aussetzung einer Dienstvereinbarung; Zuständigkeit der kirchlichen Arbeitsgerichte bei konstitutiver Regelung zur Mitwirkung der Schwerbehindertenvertretung

LAG München, Beschluss vom 03.09.2009 - Aktenzeichen 4 TaBVGa 15/09

DRsp Nr. 2010/10564

Unzulässiger Eilantrag auf Aussetzung einer Dienstvereinbarung; Zuständigkeit der kirchlichen Arbeitsgerichte bei konstitutiver Regelung zur Mitwirkung der Schwerbehindertenvertretung

1. Bei den Regelungen zur Mitwirkung der Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in § 52 Abs. 2 der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) handelt es sich um eine eigenständige (konstitutive) Bestimmung gegenüber der gesetzlichen Regelung in § 95 Abs. 2 SGB IX. 2. Gemäß § 2 Abs. 2 der Kirchlichen Arbeitsgerichtsordnung (KAGO) sind die kirchlichen Gerichte für Arbeitssachen für Rechtsstreitigkeiten aus der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) und damit auch für die in § 52 MAVO getroffenen Regelungen hinsichtlich der Ausgestaltung der Befugnisse der nach den Vorschriften des SGB IX gewählten Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zuständig.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. - Schwerbehindertenvertretung - gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 24. Juli 2009 - 39 BVGa 37/09 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

MAVO § 52; KAGO § 2 Abs. 2; SGB IX § 95 Abs. 2;

Gründe: