LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 19.10.2009
8 Ta 222/09
Normen:
ArbGG § 5 Abs. 1; HGB § 407;
Fundstellen:
AuR 2010, 174
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 10.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 744/09

Unzulässiger Arbeitsrechtsweg für Vergütungsklage von Frachtführern

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.10.2009 - Aktenzeichen 8 Ta 222/09

DRsp Nr. 2010/2651

Unzulässiger Arbeitsrechtsweg für Vergütungsklage von Frachtführern

1. Bei der Tätigkeit von Frachtführern ist für die Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber den Frachtführer grundsätzlich als selbständigen Gewerbetreibenden eingeordnet hat, obgleich dieser schon nach den gesetzlichen Bestimmungen weit reichenden Weisungsrechten unterliegt (§§ 408 ff HGB); ein Arbeitsverhältnis kann deshalb nur dann bejaht werden, wenn der betreffende Fahrer in der Ausübung seiner Tätigkeit weit weniger frei ist, als ein Frachtführer im Sinne des Handelsgesetzbuches. 2. Ein Frachtführer, der nur für einen Auftraggeber fährt, ist nicht Arbeitnehmer, wenn weder Dauer noch Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit vorgeschrieben sind und er die (nicht nur theoretische) Möglichkeit hat, auch Transporte für eigene Kunden auf eigene Rechnung durchzuführen; ob er diese Möglichkeit tatsächlich nutzt, ist nicht entscheidend.

Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 10.07.2009 - 1 Ca 744/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Normenkette:

ArbGG § 5 Abs. 1; HGB § 407;

Gründe:

Die nach §§ 48 Abs. 1, 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG, 567 ff ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.