LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 14.11.2012
8 TaBVGa 1/12
Normen:
ArbGG § 81 Abs. 1; VwGO § 113 Abs. 1 S. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 24.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BVGa 2/12

Unzulässiger Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.11.2012 - Aktenzeichen 8 TaBVGa 1/12

DRsp Nr. 2013/6196

Unzulässiger Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren

1. Ein Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des erstinstanzlichen Beschlusses ist für das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren nicht vorgesehen und daher unzulässig. 2. Die Regelung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zur Fortsetzungsfeststellungsklage, nach der bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die Rechtswidrigkeit eines bereits erledigten Verwaltungsaktes gerichtlich festgestellt werden kann, betrifft ausschließlich Verwaltungsakte und ist im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nicht (entsprechend) anwendbar.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 24.5.2012 - 2 BVGa 2/12 - wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit dieses Beschlusses als unzulässig abgewiesen wird.

Normenkette:

ArbGG § 81 Abs. 1; VwGO § 113 Abs. 1 S. 4;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren darüber, ob der Antragsteller berechtigt ist, auf Kosten des Arbeitgebers an einer Konferenz teilzunehmen.