LAG Köln - Beschluss vom 21.08.2011
2 Ta 230/11
Normen:
ZPO § 767; ZPO § 769 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 15.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1225/11

Unzulässiger Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus Vollstreckungsbescheid ohne Erhebung der Zwangsvollstreckungsabwehrklage; zuständiges Gericht für Vollstreckungsabwehrklage

LAG Köln, Beschluss vom 21.08.2011 - Aktenzeichen 2 Ta 230/11

DRsp Nr. 2011/16039

Unzulässiger Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus Vollstreckungsbescheid ohne Erhebung der Zwangsvollstreckungsabwehrklage; zuständiges Gericht für Vollstreckungsabwehrklage

1. Bei einem rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid setzt der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung die Erhebung der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 (mit § 769 Abs. 2 ZPO) voraus; zuständig für einen solchen Antrag nach § 769 ZPO auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist damit immer das Gericht, das über die Vollstreckungsabwehrklage entscheiden muss. 2. Solange keine Vollstreckungsabwehrklage erhoben ist, ist der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung unzulässig; bis zur Rechtshängigkeit der Vollstreckungsabwehrklage gibt es für den Einstellungsantrag kein zuständiges Gericht. 3. Eine Verweisung an das Amtsgericht kommt nicht in Betracht, da auch das Amtsgericht die Zwangsvollstreckung nach § 769 ZPO nicht einstellen kann, solange nicht Vollstreckungsabwehrklage erhoben ist.

Tenor

Der Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 15.06.2011 - Aktenzeichen 1 Ca 1225/11 - wird abgeändert:

Das Arbeitsgericht Bonn ist für die Anträge zu 1) und 2) aus dem Schriftsatz vom 16.05.2011 sachlich zuständig.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 767; ZPO § 769 Abs. 2;

Gründe