Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung vom 28. März 2006.
Der Kläger ist 49 Jahre alt (..... 1958), geschieden und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Er war seit dem 15. Juli 2001 bei der Beklagten als Netzwerkadministrator beschäftigt. Er war nach § 2 des Arbeitsvertrages verpflichtet, auch andere ihm zumutbare Arbeiten im Bedarfsfalle zu übernehmen, soweit dieses betriebsnotwendig war. Die Bruttomonatsvergütung betrug zuletzt durchschnittlich 2.555,67 EUR.
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