Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 13.10.2011 -
Die Kosten des Verfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen.
Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben.
I. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren begehrt die Prozessbevollmächtigte des Klägers in dessen Namen die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes.
Der Kläger hat vor dem Arbeitsgericht Trier Kündigungsschutzklage gegen eine Kündigung der Beklagten vom 15.04.2011 zum 30.09.2011 erhoben, sowie u. a. beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihn weiter zu beschäftigen.
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