LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 14.05.2018
6 SHa 531/18
Normen:
ZPO § 37 Abs. 1; GVG § 17a GVG; ArbGG § 48 Abs. 1a;
Fundstellen:
EzA-SD 2018, 16
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 11.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 42 Ca 2674/18

Unzulässige Vorlage an das Landesarbeitsgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.05.2018 - Aktenzeichen 6 SHa 531/18

DRsp Nr. 2018/8121

Unzulässige Vorlage an das Landesarbeitsgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts

Die Bestimmung des zuständigen Gerichts durch das LAG nach § 36 Nr. 3 ZPO kann nicht auf Vorlage eines angerufenen Gerichts ergehen, sondern setzt einen Antrag des Klägers voraus. Wenn der Kläger eine Entscheidung des ArbG nach Rüge der örtlichen Zuständigkeit der Gegenseite nach § 17 a GVG i.V.m. § 48 Abs. 1 ArbGG beantragt und erst höchst hilfsweise die Vorlage an das LAG nach § 36 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO muss zunächst das ArbG über die örtliche Zuständigkeit entscheiden.

Das mit Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 11.04.2018 - 42 Ca 2674/18 - vorgelegte Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts wird mangels Zulässigkeit der Vorlage nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

ZPO § 37 Abs. 1; GVG § 17a GVG; ArbGG § 48 Abs. 1a;

Gründe:

I.

Der Beschluss des vorlegenden Arbeitsgerichts Berlin hat die Bestimmung des örtlichen, für den vorliegenden Rechtsstreit zuständigen Arbeitsgerichts zum Ziel.

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung der Beklagten zu 1) und über die Weiterbeschäftigung wegen eines Betriebsübergangs bei der Beklagten zu 2).