1. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 2. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 08.11.2006 -
a u f g e h o b e n .
2. Der Antrag des Klägers vom 23.06.2006 auf Verweisung der Klage vom 18.04.2006 gegen den Beklagten zu 2. wird
z u r ü c k g e w i e s e n .
3. Der Rechtsweg bezüglich des Verfahrens gegen den Beklagten zu 2. zu dem Amtsgericht Chemnitz ist unzulässig.
4. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist für das Verfahren gegen die Beklagten zu 1. und 2. eröffnet.
5. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
6. Der Beschwerdewert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
I. Die Parteien streiten vorab über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten bezüglich der Klage des Klägers gegen ..., ..., ..., den Beklagten zu 2.
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