LAG Chemnitz - Beschluss vom 19.01.2007
4 Ta 298/06 (8)
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3a; ArbGG § 2 Abs. 3; ZPO § 145; GVG § 17a Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Chemnitz, vom 08.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2152/06

Unzulässige Verweisung bei Zusammenhangzuständigkeit

LAG Chemnitz, Beschluss vom 19.01.2007 - Aktenzeichen 4 Ta 298/06 (8)

DRsp Nr. 2010/7477

Unzulässige Verweisung bei Zusammenhangzuständigkeit

Ist der Arbeitsrechtsweg über § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG und die Zusammenhangszuständigkeit gemäß § 2 Abs. 3 ArbGG gegeben, ist eine Trennung des Rechtsstreits von Gesetzes wegen nicht möglich und die Verweisung des Rechtsstreits (nur teilweise gegenüber einem der Beklagten oder im Ganzen) unzulässig.

1. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 2. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 08.11.2006 - 1 Ca 2152/06 -

a u f g e h o b e n .

2. Der Antrag des Klägers vom 23.06.2006 auf Verweisung der Klage vom 18.04.2006 gegen den Beklagten zu 2. wird

z u r ü c k g e w i e s e n .

3. Der Rechtsweg bezüglich des Verfahrens gegen den Beklagten zu 2. zu dem Amtsgericht Chemnitz ist unzulässig.

4. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist für das Verfahren gegen die Beklagten zu 1. und 2. eröffnet.

5. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

6. Der Beschwerdewert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3a; ArbGG § 2 Abs. 3; ZPO § 145; GVG § 17a Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I. Die Parteien streiten vorab über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten bezüglich der Klage des Klägers gegen ..., ..., ..., den Beklagten zu 2.