Die Untätigkeitsbeschwerde des Beklagten vom 12.10.2011 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Die mit Schriftsatz vom 12.10.2011 wegen Nichtbescheidung seines Befangenheitsantrages gegen den Richter am Arbeitsgericht Dr. Z erhobene Untätigkeitsbeschwerde des Beklagten ist unzulässig.
Eine Untätigkeitsbeschwerde als außergesetzlicher Rechtsbehelf kommt anerkanntermaßen nur dann in Betracht, wenn die begehrte Entscheidung ihrerseits überhaupt einem Rechtsmittel unterliegt (OLG Sachsen-Anhalt v.01.03.2010 - 10 WF 15/10 -; OLG Naumburg v. 11.06.2007 -
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