LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.11.2012
3 Sa 175/12
Normen:
ZPO § 254; BGB § 611 Abs. 1; GewO § 108; RTV Maler- und Lackiererhandwerk § 34 Nr. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 08.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 285/11

Unzulässige Stufenklage bei bezifferbarem Lohnanspruch

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.11.2012 - Aktenzeichen 3 Sa 175/12

DRsp Nr. 2013/1526

Unzulässige Stufenklage bei bezifferbarem Lohnanspruch

1. Gemäß § 254 ZPO kann mit der Klage auf Abrechnungserteilung ein unbezifferter Zahlungsantrag verbunden werden, wenn die Abrechnung der Bezifferung des Zahlungsantrags dient; die begehrte Abrechnung muss zur Erhebung eines bestimmten Klageantrags erforderlich sein. 2. Kann der Arbeitnehmer ausweislich der vom ihm selbst vorgelegten Aufzeichnungen über die von ihm (in den Monaten Juni und Juli 2011) geleisteten Stunden ohne weiteres die geltend gemachten Vergütungsansprüche berechnen und beziffern, handelt es sich um leicht zu berechnende Zahlungsansprüche, zu deren Bezifferung er keiner Abrechnung bedarf. 3. § 108 GewO regelt keinen selbständigen Abrechnungsanspruch zur Vorbereitung eines Zahlungsanspruchs; für den Abrechnungsanspruch aus § 34 Nr. 5 des Rahmentarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk (RTV) gilt nichts anderes.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 8.3.2012 - 1 Ca 285/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 254; BGB § 611 Abs. 1; GewO § 108; RTV Maler- und Lackiererhandwerk § 34 Nr. 5;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Ansprüche auf Abrechnung und Vergütung.