LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 04.07.2007
1 Ta 146/07
Normen:
RVG § 33 Abs. 3 ; BetrVG § 40 Abs. 1 ;
Fundstellen:
ArbRB 2007, 358
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 20.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 95/06

Unzulässige Streitwertbeschwerde namens und im Auftrag des Betriebsrates

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.07.2007 - Aktenzeichen 1 Ta 146/07

DRsp Nr. 2007/14463

Unzulässige Streitwertbeschwerde namens und im Auftrag des Betriebsrates

1. Der Betriebsrat hat im Rahmen des § 40 Abs. 1 BetrVG kein schützenswertes eigenes Interesse daran, mittels einer Anhebung des Gegenstandswerts die Erhöhung der Kosten für die von ihm eingeschalteten Verfahrensbevollmächtigten durchzusetzen.2. Einer Rechtsmittelschrift muss zu entnehmen sein, für wen das Rechtsmittel eingelegt ist und gegen wen es sich richtet; das fordert das Gebot der Rechtsmittelsicherheit und eines klar geregelten Ablaufs des Rechtsmittelverfahrens mit seinen stringenten Rechtsmittelfristen.3. Legt ein Rechtsanwalt ausdrücklich "namens und im Auftrag des Betriebsrats" ein Rechtsmittel ein und liegen keine sonstigen Anhaltspunkte vor, dass in Wahrheit ein anderer Beteiligter Rechtsmittelführer sein soll, dann ist diese Erklärung eindeutig und nicht objektiv mehrdeutig; sie ist damit nicht auslegungsfähig.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 3 ; BetrVG § 40 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführer begehren die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes.

Die Beschwerdeführer haben den Antragsteller (im Folgenden Betriebsrat) im Rahmen eines Beschlussverfahrens im Zusammenhang mit der Besetzung einer Einigungsstelle vertreten.

Das Verfahren wurde in der Sitzung vom 18.01.2007 durch Vergleich erledigt.