LAG Chemnitz - Beschluss vom 15.03.2010
4 Ta 54/10
Normen:
GKG § 68 Abs. 1; ZPO § 81; ZPO § 103;
Vorinstanzen:
ArbG Chemnitz, vom 18.12.2009

Unzulässige Streitwertbeschwerde bei fehlender Beschwerdebefugnis; Unzulässigkeit der Streitwertbeschwerde auf Weisung der Rechtsschutzversicherung

LAG Chemnitz, Beschluss vom 15.03.2010 - Aktenzeichen 4 Ta 54/10

DRsp Nr. 2010/17951

Unzulässige Streitwertbeschwerde bei fehlender Beschwerdebefugnis; Unzulässigkeit der Streitwertbeschwerde auf Weisung der Rechtsschutzversicherung

1. Die Streitwertbeschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht von einem oder für einen Beschwerdeberechtigten eingelegt worden ist. 2. Beschwerdeberechtigt ist, wer nach dem Gerichtskostengesetz oder durch die Kostenfestsetzung nach §§ 103 ff. ZPO unmittelbare Ansprüche erwirbt oder zur Kostenerstattung verpflichtet ist; wer nicht unmittelbar für Kosten einzustehen hat, wird durch die Wertfestsetzung nicht beschwert. 3. Im Verhältnis der Partei zum Rechtsanwalt ist in der Regel die Partei nur durch eine zu hohe Wertfestsetzung, der Rechtsanwalt nur durch eine zu niedrige Wertfestsetzung beschwert. 4. Eine Rechtsschutzversicherung ist nicht beschwerdeberechtigt, da sie von der Wertfestsetzung nicht unmittelbar betroffen ist; ist dem Vorbringen des Prozessbevollmächtigten in der Beschwerdeschrift deutlich zu entnehmen, dass die Beschwerde "über den Kopf der Partei hinweg" auf Weisung der Rechtsschutzversicherung eingelegt worden ist, ist dieses Vorgehen der Partei nicht mehr zuzurechnen.

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dresden vom 18.12.2009 - 3 Ca 1727/09 - wird

z u r ü c k g e w i e s e n .

Normenkette:

GKG § 68 Abs. 1; ZPO § 81; ZPO § 103;

Gründe: