LAG Köln - Beschluss vom 12.02.2010
7 Ta 435/09
Normen:
RVG § 33 Abs. 3 S. 1; GKG § 42 Abs. 3 S. 1; GKG § 68 Abs. 1 S. 1; ZPO § 3; ZPO § 278 Abs. 6; BGB § 779;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 13.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3120/09

Unzulässige Streitwertbeschwerde bei fehlender Beschwer; Streitwert für Kündigungsschutzklage bei vergleichsweiser Regelung der Freistellung während der Kündigungsfrist

LAG Köln, Beschluss vom 12.02.2010 - Aktenzeichen 7 Ta 435/09

DRsp Nr. 2010/17179

Unzulässige Streitwertbeschwerde bei fehlender Beschwer; Streitwert für Kündigungsschutzklage bei vergleichsweiser Regelung der Freistellung während der Kündigungsfrist

Vereinbaren die Parteien in einem Vergleich zu einem Kündigungsschutzprozess die Freistellung eines Arbeitnehmers während der Kündigungsfrist, ohne dass zwischen ihnen zuvor Streit über die Frage der Freistellung bestanden hätte, wird ein Vergleichsmehrwert dadurch nicht ausgelöst.

Tenor

Die Streitwertbeschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 13.11.2009 in Sachen

2 Ca 3120/09 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 3 S. 1; GKG § 42 Abs. 3 S. 1; GKG § 68 Abs. 1 S. 1; ZPO § 3; ZPO § 278 Abs. 6; BGB § 779;

Gründe

I. Der Beschwerdeführer vertrat in dem Verfahren Arbeitsgericht Aachen

2 Ca 3120/09 einen langjährig beschäftigten Arbeitnehmer, der von seiner Arbeitgeberin mit Schreiben vom 26.06.2009 aus betriebsbedingten Gründen ordentlich zum 31.01.2010 gekündigt und während der Kündigungsfrist "zunächst widerruflich" von der Arbeit freigestellt worden war. Nachdem ein gerichtlicher Gütetermin ergebnislos verlaufen war, endete der Rechtsstreit durch einen dem Gericht mitgeteilten Vergleich, welchen dieses mit Beschluss vom 13.11.2009 gemäß § 278 Abs. 6 ZPO feststellte.