Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 24.06.2013 -
I. Die Klägerin wendet sich mit einer Vollstreckungsgegenklage gegen die weitere Vollstreckung aus einem Prozessvergleich vom 11.10.2012. Das Arbeitsgericht hat die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung durch den angefochtenen Beschluss abgelehnt, weil die Klägerin nicht glaubhaft gemacht habe, dass die Vollstreckung ihr einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.
Dagegen hat die Klägerin am 25.06.2013 sofortige Beschwerde erhoben, mit der sie geltend macht, das Arbeitsgericht habe fehlerhaft auf § 62 ArbGG statt auf § 769 ZPO abgestellt. Die Vergleichsforderung sei inzwischen erfüllt.
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