LAG Köln - Beschluss vom 10.07.2013
6 Ta 184/13
Normen:
ArbGG § 62; ArbGG § 78a; ZPO § 769; ZPO § 707 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 24.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 4901/13

Unzulässige sofortige Beschwerde gegen die Versagung einer einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung

LAG Köln, Beschluss vom 10.07.2013 - Aktenzeichen 6 Ta 184/13

DRsp Nr. 2013/17446

Unzulässige sofortige Beschwerde gegen die Versagung einer einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung

Eine sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Prozessgerichts über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 ZPO ist grundsätzlich analog § 707 Abs. 2 S. 2 ZPO ausgeschlossen. In Betracht kommt ausnahmsweise eine außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" (Voraussetzung hier verneint).

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 24.06.2013 - 1 Ca 4901/13 - wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ArbGG § 62; ArbGG § 78a; ZPO § 769; ZPO § 707 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I. Die Klägerin wendet sich mit einer Vollstreckungsgegenklage gegen die weitere Vollstreckung aus einem Prozessvergleich vom 11.10.2012. Das Arbeitsgericht hat die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung durch den angefochtenen Beschluss abgelehnt, weil die Klägerin nicht glaubhaft gemacht habe, dass die Vollstreckung ihr einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.

Dagegen hat die Klägerin am 25.06.2013 sofortige Beschwerde erhoben, mit der sie geltend macht, das Arbeitsgericht habe fehlerhaft auf § 62 ArbGG statt auf § 769 ZPO abgestellt. Die Vergleichsforderung sei inzwischen erfüllt.