LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 28.10.2009
9 Ta 244/09
Normen:
ZPO § 127 Abs. 2 S. 3; ZPO § 569 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 07.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1009/08

Unzulässige sofortige Beschwerde bei Fristversäumnis

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.10.2009 - Aktenzeichen 9 Ta 244/09

DRsp Nr. 2010/2656

Unzulässige sofortige Beschwerde bei Fristversäumnis

Gemäß § 569 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO muss die sofortige Beschwerde binnen einer Notfrist von einem Monat (beginnend mit der Zustellung des angefochtenen Beschlusses) bei Gericht eingehen.

1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz -Auswärtige Kammern Neuwied- vom 07.08.2009, Az. 7 Ca 1009/08- wird auf ihre Kosten verworfen

2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 858,36 EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 127 Abs. 2 S. 3; ZPO § 569 Abs. 1;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Beschwerdefrist ist nicht gewahrt.

Gem. § 569 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO musste die sofortige Beschwerde binnen einer Notfrist von einem Monat, beginnend mit der Zustellung des angefochtenen Beschlusses bei Gericht eingehen. Der angefochtene Beschluss ist der Klägerin über ihre Prozessbevollmächtigte am 11.08.2009 zugestellt worden. Die Beschwerdefrist endete damit mit Ablauf des 11.09.2009. Das als sofortige Beschwerde auszulegende Schreiben der Klägerin (ohne Datum) ging ausweislich des Eingangsstempels des Arbeitsgerichts dort erst am 21.09.2009, mithin nach Ablauf der Beschwerdefrist ein.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 97 zu verwerfen. Ein Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht.