LAG Rheinland-Pfalz - Entscheidung vom 16.10.2012
3 Sa 310/12
Normen:
ZPO § 586 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3602/03

Unzulässige Restitutionsklage bei Nichtbeachtung der fünfjährigen Ausschlussfrist; Zuständigkeit für Schadensersatzklage wegen sittenwidriger Schädigung

LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 16.10.2012 - Aktenzeichen 3 Sa 310/12

DRsp Nr. 2012/22824

Unzulässige Restitutionsklage bei Nichtbeachtung der fünfjährigen Ausschlussfrist; Zuständigkeit für Schadensersatzklage wegen sittenwidriger Schädigung

Bei der fünfjährigen Ausschlussfrist des § 506 Abs. 2 Satz 2 ZPO für die Erhebung einer Restitutionsklage handelt es sich um eine absolute Höchstfrist, die unabhängig von der Kenntnis vom Anfechtungsgrund eingreift. Die nach der besonderen Regelung in § 584 Abs. 1 ZPO begründete ausschließliche Zuständigkeit des Berufungsgerichts für eine Restitutionsklage gilt nicht für eine Schadensersatzklage aus § 826 BGB.

Tenor

Die Klage wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 586 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand