LAG Chemnitz - Beschluss vom 28.09.2010
4 Ta 169/10 (9)
Normen:
ZPO § 569 Abs. 1 S. 2; ZPO § 569 Abs. 1 S. 3; ZPO § 580 Nr. 6;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, vom 30.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 5050/06

Unzulässige Nichtigkeitsbeschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss aufgrund Teilurteil nach Erlass des Schlussurteils

LAG Chemnitz, Beschluss vom 28.09.2010 - Aktenzeichen 4 Ta 169/10 (9)

DRsp Nr. 2010/19543

Unzulässige Nichtigkeitsbeschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss aufgrund Teilurteil nach Erlass des Schlussurteils

Die Nichtigkeitsbeschwerde gem. § 569 I 3 ZPO verlängert nur die Beschwerdefrist d. § 569 I 2 ZPO; sie ist unzulässig bzw. unstatthaft, wenn der Rechtsmittelweg erschöpft ist; die sog. außerordentliche Wiederaufnahme - Beschwerde analog §§ 578 ff ZPO setzt voraus, dass eine unter den gleichen Voraussetzungen erhobene Wiederaufnahmeklage nicht nur zulässig, sondern auch begründet wäre, der behauptete Wiederaufnahmegrund also tatsächlich gegeben ist.

1. Die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 569 Abs. 1 Satz 3 ZPO ist kein außergewöhnlicher selbständiger Rechtsbehelf sondern eine normale sofortige Beschwerde, bei der lediglich die Notfrist für eine an sich statthafte sofortige Beschwerde gemäß § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO verlängert ist; die Regelung des § 569 Abs. 1 Satz 3 ZPO besagt damit lediglich, dass eine sofortige Beschwerde auch nach Ablauf der für ihre Einlegung vorgeschriebenen Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung der angefochtenen Entscheidung innerhalb der für Nichtigkeits- oder Restitutionsklagen geltenden Notfristen von einem Monat ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes erhoben werden kann, falls die Erfordernisse dieser Klage vorliegen.