LAG Hamm - Urteil vom 18.02.2009
2 Sa 1083/08
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:

Unzulässige negative Feststellungsklage der Arbeitgeberin zur Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte

LAG Hamm, Urteil vom 18.02.2009 - Aktenzeichen 2 Sa 1083/08

DRsp Nr. 2010/338

Unzulässige negative Feststellungsklage der Arbeitgeberin zur Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte

Für die Klage des Arbeitgebers auf Feststellung, nicht zur Entfernung einer vom Arbeitnehmer beanstandeten Abmahnung aus der Personalakte verpflichtet zu sein, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 21.05.2008 - 3 Ca 129/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 256 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Klägerin will im Wege einer negativen Feststellungsklage feststellen lassen, dass sie nicht verpflichtet ist, die dem Beklagten unter dem 09.11.2007 erteilte Abmahnung zurückzunehmen und aus der Personalakte zu entfernen.

Der Beklagte hat die Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 18.11.2007 aufgefordert, die Abmahnung vom 09.11.2007 aus der Personalakte zu entfernen, weil er sie für unberechtigt hält. Seine Gegendarstellung zu dem gerügten Verhalten ist zur Personalakte genommen worden.

Der Beklagte hat nicht die Absicht, Klage auf Entfernung der Abmahnung zu erheben.

Die Klägerin hält die Feststellungsklage für zulässig, weil sich der Beklagte ihr gegenüber eines eigenen Rechts berühme und damit ihren Handlungsspielraum einschränke.