I.
Die Beschwerdeführer begehren die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes im Zusammenhang mit dem Ausspruch einer Kündigung und einem Zahlungsantrag für einen nach Ablauf der Kündigungsfrist liegenden Zeitraum.
Die Klägerin war seit 01.07.2005 bei den Beklagten beschäftigt. Mit ihrer Klage hat sie sich gegen eine fristlose Kündigung der Beklagten vom 04.01.2007, zugegangen am 05.01.2007 gewendet, die Feststellung des Bestehens eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten zu 2 begehrt, ihre Weiterbeschäftigung verlangt, den Lohn für den Monat Januar 2007 in Höhe von 1.336,40 Euro geltend gemacht und ein wohlwollendes, qualifiziertes Zeugnis sowie eine ordnungsgemäß ausgefüllte Arbeitgeberbescheinigung verlangt.
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