LAG Köln - Beschluss vom 27.01.2011
7 Ta 202/10
Normen:
ZPO § 567 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 27.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 1415/09

Unzulässige Kostenbeschwerde bei fehlender Beschwer und fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung

LAG Köln, Beschluss vom 27.01.2011 - Aktenzeichen 7 Ta 202/10

DRsp Nr. 2011/3411

Unzulässige Kostenbeschwerde bei fehlender Beschwer und fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung

Maßgeblich für die Statthaftigkeit eines Rechtsmittels sind allein die Vorschriften der Gesetze; die gesetzlich zugelassenen Rechtsmittel können durch irrtümlich fehlerhafte Belehrungen der Gerichte nicht erweitert werden.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 27.05.2010 wird als unzulässig zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 567 Abs. 2;

Gründe

1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 03.06.2010 gegen den Kostenbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 27.05.2010, der Beklagten zugestellt am 29.05.2010, ist unzulässig.

a. Gemäß §§ 78 S. 1 ArbGG, 567 Abs. 2 ZPO ist gegen Entscheidungen über Kosten eine Beschwerde nur statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 - übersteigt. In dem vorliegend angegriffenen Kostenbeschluss des Arbeitsgerichts vom 27.05.2010 geht es um Kosten, deren Höhe weit unterhalb der Beschwerdesumme von 200,00 - liegt. So hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers Kosten in einer Höhe von insgesamt 32,28 - zur Erstattung angemeldet. Gegen den angegriffenen Kostenbeschluss des Arbeitsgerichts war von Gesetzes wegen daher ein Rechtsmittel nicht eröffnet.