LAG Niedersachsen - Urteil vom 23.07.2015
7 SaGa 614/15
Normen:
ZPO § 529; ZPO § 533; ZPO § 91a;
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 24.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ga 5/15

Unzulässige Klageerweiterung in der BerufungsinstanzKostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung

LAG Niedersachsen, Urteil vom 23.07.2015 - Aktenzeichen 7 SaGa 614/15

DRsp Nr. 2016/2048

Unzulässige Klageerweiterung in der Berufungsinstanz Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung

1. Eine subjektive Klageänderung in Form einer Klageerweiterung um einen weiteren Beklagten ist in der Berufungsinstanz in der Regel nicht möglich. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der neue Beklagte zustimmt oder seine Zustimmung rechtsmissbräuchlich verweigert. 2. Die Verweigerung der Zustimmung ist rechtsmissbräuchlich, wenn ein schutzwürdiges Interesse der neuen Beklagten an der Verweigerung der Zustimmung nicht zu erkennen und ihr nach der gesamten Sachlage zuzumuten ist, in den bereits im Berufungsrechtszug schwebenden Rechtsstreit einzutreten. 3. Dem Insolvenzverwalter steht nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit ein insolvenzspezifisches Freistellungsrecht eines Arbeitnehmers zu, für den der Beschäftigungsbedarf entfallen ist. Dieses Freistellungsrecht besteht dabei nur, wenn und soweit der Insolvenzverwalter gleichzeitig alles tut, um das Arbeitsverhältnis des freigestellten Arbeitnehmers zu beenden, und wenn er unverzüglich die Kündigung des Arbeitnehmers zum frühestmöglichen Zeitpunkt betreibt.