1. Auf die Berufung der Beklagten wird die Klage in Abänderung der Entscheidung des Arbeitsgerichts Rostock vom 05.05.2011 abgewiesen.
2. Die klagende Partei trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Im Berufungsrechtszug streiten die Parteien noch um den meldepflichtigen Umfang der durch die Beklagte zu erbringenden Versorgungsleistungen.
Die klagende Partei war bei dem Universitätsklinikum R. (erstinstanzlich Beklagte zu 2.), welche für sie in die bei der VBL organisierte zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung Beträge einzahlte, beschäftigt.
Mit Wirkung zum 01.12.2007 ging das Arbeitsverhältnis auf die Beklagte über.
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