LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07.04.2016
2 Sa 486/15
Normen:
ArbGG § 64 Abs. 6 S. 1; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2; ZPO § 263;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 03.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 394/15

Unzulässige Klageänderung in der BerufungsinstanzUnzulässige Berufung bei Klageänderung ohne Weiterverfolgung des erstinstanzlich erhobenen Schadensersatzanspruchs und zweitinstanzlicher Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs aus anderweitiger Schadensposition

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.04.2016 - Aktenzeichen 2 Sa 486/15

DRsp Nr. 2016/13952

Unzulässige Klageänderung in der Berufungsinstanz Unzulässige Berufung bei Klageänderung ohne Weiterverfolgung des erstinstanzlich erhobenen Schadensersatzanspruchs und zweitinstanzlicher Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs aus anderweitiger Schadensposition

1. Eine zulässige Klageänderung in der Berufungsinstanz setzt die Zulässigkeit des Rechtsmittels voraus. Das ist nur dann der Fall, wenn der Berufungskläger die aus dem erstinstanzlichen Urteil folgende Beschwer beseitigen will. 2. Eine Berufung ist unzulässig, wenn sie den im ersten Rechtszug erhobenen Anspruch nicht wenigstens teilweise weiterverfolgt und somit die erstinstanzliche Klageabweisung gar nicht in Zweifel zieht, sondern lediglich im Wege der Klageänderung einen neuen und bisher nicht geltend gemachten Anspruch zur Entscheidung stellt. Die bloße Erweiterung oder Änderung der Klage in zweiter Instanz kann nicht alleiniges Ziel des Rechtsmittels sein.