LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 27.02.2009
7 Sa 87/08
Normen:
GG Art. 25; GVG § 17 a Abs. 5; GVG § 20 Abs. 2; ArbGG § 65; Verfassung der Republik Türkei Art. 62;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 17.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 7908/07

Unzulässige Klage eines türkischen Lehrers gegen die Republik Türkei

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.02.2009 - Aktenzeichen 7 Sa 87/08

DRsp Nr. 2009/9897

Unzulässige Klage eines türkischen Lehrers gegen die Republik Türkei

1. Nach allgemeinem Völkergewohnheitsrecht, bei dem es sich um bindendes Bundesrecht handelt (Art. 25 GG), sind Staaten der Gerichtsbarkeit anderer Staaten nicht unterworfen, soweit ihre hoheitliche Tätigkeit (acta iure imperii) von einem Rechtsstreit betroffen ist (par in parem non habet imperium); dagegen besteht keine Regel des Völkerrechts, nach der die inländische Gerichtsbarkeit für Klagen in Bezug auf ihre nichthoheitliche Tätigkeit (acta iure gestionis) ausgeschlossen wäre. 2. Maßgebend für die Unterscheidung zwischen hoheitlicher und nichthoheitlicher Staatstätigkeit ist nicht deren Form, Motiv oder Zweck, sondern die Natur der umstrittenen staatlichen Handlung oder des streitigen Rechtsverhältnisses; dabei ist die Qualifikation mangels völkerrechtlicher Abgrenzungskriterien grundsätzlich nach nationalem Recht vorzunehmen. 3. Ein von der beklagten türkischen Republik als Lehrer für die in Deutschland arbeitenden türkischen Staatsbürger entsandter Lehrer übt originär hoheitliche Aufgaben für die türkische Republik aus; das folgt aus Art. 62 der Verfassung der Republik Türkei vom 07.11.1982 in der Fassung vom 30.10.2005.

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 17.07.2008 - - wird zurückgewiesen.