Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 30.09.2009 - 4 Ca 1807 b/09 - abgeändert und die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Gewährung von Urlaub.
Der Kläger ist seit 1979 als Angestellter bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Bestimmungen des TVöD Anwendung. Seit 01.07.2007 befindet sich der Kläger in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis. Die aktive Arbeitsphase dauert bis zum 30.06.2012. Der Kläger arbeitet in der 5-Tage-Woche von Montag bis Freitag, teilweise auch von Montag bis Samstag mit einem Ausgleichstag innerhalb der gleichen Arbeitswoche. Der Kläger beantragte für das Jahr 2009, ihm insgesamt 30 Tage Erholungsurlaub zu gewähren. Die Beklagte bewilligte insgesamt nur 29 Tage, nämlich vom 08. bis 26.06.2009 und vom 12. bis 29.10.2009.
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