LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 12.05.2010
6 Sa 447/09
Normen:
ZPO § 253; BGB § 275 Abs. 1; BUrlG § 7 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 30.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1807 b/09

Unzulässige Klage auf objektiv unmögliche Leistung; fehlendes Rechtsschutzbedürfnis bei Unmöglichkeit der Leistung infolge Zeitablaufs; unmögliche Urlaubsgewährung für bereits vergangenen Tag

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12.05.2010 - Aktenzeichen 6 Sa 447/09

DRsp Nr. 2010/20849

Unzulässige Klage auf objektiv unmögliche Leistung; fehlendes Rechtsschutzbedürfnis bei Unmöglichkeit der Leistung infolge Zeitablaufs; unmögliche Urlaubsgewährung für bereits vergangenen Tag

Wird eine Leistung im Laufe des Verfahrens wegen Zeitablaufs unmöglich, führt dies zur Unzulässigkeit der Klage.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 30.09.2009 - 4 Ca 1807 b/09 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 253; BGB § 275 Abs. 1; BUrlG § 7 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Gewährung von Urlaub.

Der Kläger ist seit 1979 als Angestellter bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Bestimmungen des TVöD Anwendung. Seit 01.07.2007 befindet sich der Kläger in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis. Die aktive Arbeitsphase dauert bis zum 30.06.2012. Der Kläger arbeitet in der 5-Tage-Woche von Montag bis Freitag, teilweise auch von Montag bis Samstag mit einem Ausgleichstag innerhalb der gleichen Arbeitswoche. Der Kläger beantragte für das Jahr 2009, ihm insgesamt 30 Tage Erholungsurlaub zu gewähren. Die Beklagte bewilligte insgesamt nur 29 Tage, nämlich vom 08. bis 26.06.2009 und vom 12. bis 29.10.2009.