LAG Köln - Beschluss vom 14.01.2022
9 TaBV 34/21
Normen:
BetrVG § 2 Abs. 1; BetrVG § 23 Abs. 1; BetrVG § 77 Abs. 2 S. 4; GG Art. 5 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 05.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 9/21

Unzulässige Information durch den Betriebsrat gegenüber der BelegschaftVerstoß des Betriebsrats gegen betriebsverfassungsrechtliche Pflichten durch RundschreibenAuflösung des Betriebsrats wegen Missachtung des Gebots der vertrauensvollen ZusammenarbeitZitat aus rechtsanwaltlichem Schreiben kein Verstoß gegen § 79 Abs. 2 BetrVGMeinungsfreiheit des Betriebsrats

LAG Köln, Beschluss vom 14.01.2022 - Aktenzeichen 9 TaBV 34/21

DRsp Nr. 2022/4363

Unzulässige Information durch den Betriebsrat gegenüber der Belegschaft Verstoß des Betriebsrats gegen betriebsverfassungsrechtliche Pflichten durch Rundschreiben Auflösung des Betriebsrats wegen Missachtung des Gebots der vertrauensvollen Zusammenarbeit Zitat aus rechtsanwaltlichem Schreiben kein Verstoß gegen § 79 Abs. 2 BetrVG Meinungsfreiheit des Betriebsrats

Zur Bedeutung der Meinungsfreiheit des Betriebsrats bei Abfassung und Versand eines Rundschreibens an die Belegschaft.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 05.08.2021 - 1 BV 9/21 - abgeändert. Der Antrag der Arbeitgeberin, den in ihrem im Betrieb bestehenden Betriebsrat aufzulösen, wird zurückgewiesen.

II.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 2 Abs. 1; BetrVG § 23 Abs. 1; BetrVG § 77 Abs. 2 S. 4; GG Art. 5 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Arbeitgeberin beantragt die Auflösung des bei ihr bestehenden Rumpfbetriebsrats wegen eines Rundschreibens an die Belegschaft.

1. 2. 1) 2) 3)