LAG München - Beschluss vom 18.10.2012
10 Ta 331/12
Normen:
ArbGG § 78 a Abs. 1 Nr. 2; ArbGG § 78 a Abs. 2 S. 5; RVG § 33 Abs. 4 S. 3; RVG § 33 Abs. 6; RVG § 55 Abs. 1; RVG § 56 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 15.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 7285/09

Unzulässige Gehörsrüge bei unzureichenden Darlegungen zur entscheidungserheblichen Verletzung des rechtlichen Gehörs; Vergütung des beigeordneten Prozessbevollmächtigten bei gesonderten Klagen zahlreicher Mandanten in gleichgelagerten Fällen; Berichtigung rechtsmissbräuchlicher Kostenkumulierung im Kostenfestsetzungsverfahren

LAG München, Beschluss vom 18.10.2012 - Aktenzeichen 10 Ta 331/12

DRsp Nr. 2012/23142

Unzulässige Gehörsrüge bei unzureichenden Darlegungen zur entscheidungserheblichen Verletzung des rechtlichen Gehörs; Vergütung des beigeordneten Prozessbevollmächtigten bei gesonderten Klagen zahlreicher Mandanten in gleichgelagerten Fällen; Berichtigung rechtsmissbräuchlicher Kostenkumulierung im Kostenfestsetzungsverfahren

1. Enthält die Begründung einer Gehörsrüge lediglich die Wiederholung des Sachvortrags im Ausgangsverfahren sowie die erneute Darlegung der vom Gericht bereits abgelehnten Rechtsauffassung der Partei, ist eine Gehörsrüge unzulässig. 2. Der Prüfung der Verursachung unnötiger Kosten durch die Führung getrennter Verfahren steht es nicht entgegen, dass in den getrennten Verfahren den Klägern jeweils Prozesskostenhilfe bewilligt wurde. 3. Eine getrennte Prozessführung mehrerer gleichartiger Verfahren verschiedener Kläger kann gerechtfertigt sein, wenn Interessengegensätze bestehen oder durch ein gemeinsames Verfahren Interessenkonflikte zu befürchten sind. Dies ist in der Regel nicht anzunehmen, wenn die Rechtsverfolgung in den Schriftsätzen nahezu wortgleich erfolgt und sich die Parteien von dem gleichen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen (Anschluss an BGH MDR 2007, 1160).