LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.02.2010
10 Sa 570/09
Normen:
BUrlG § 7 Abs. 4; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 27.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 386/09

Unzulässige Feststellungsklage zur Urlaubsabgeltung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.02.2010 - Aktenzeichen 10 Sa 570/09

DRsp Nr. 2010/6798

Unzulässige Feststellungsklage zur Urlaubsabgeltung

1. Ein nach § 256 Abs. 1 ZPO feststellungsfähiges Rechtsverhältnis bezieht sich auf die rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder einer Sache; keine Rechtsverhältnisse sind abstrakte Rechtsfragen. 2. Will der Arbeitnehmer mit seinem Feststellungsantrag im Sinne eines Rechtsgutachtens eine Bestätigung seiner Rechtsauffassung erhalten, dass der gesetzliche Urlaub aus dem Jahre 2007 nicht verfallen und bei zukünftiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten ist, fehlt das von § 256 Abs. 1 ZPO vorausgesetzte Feststellungsinteresse; das Erstellen von Rechtsgutachten zu abstrakten Rechtsfragen oder gar zu bloßen Verhandlungspositionen ist von § 256 Abs. 1 ZPO nicht gedeckt.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 27. August 2009, Az.: 2 Ca 386/09, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BUrlG § 7 Abs. 4; ZPO § 256 Abs. 1;

Tatbestand:

Der Kläger beantragt die Feststellung, dass ihm der gesetzliche Urlaubsanspruch für das Kalenderjahr 2007 von 20 Arbeitstagen noch zusteht.