LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11.04.2016
3 Sa 532/15
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1; GewO § 106;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 15.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 885/15

Unzulässige Feststellungsklage zur Unwirksamkeit einer lediglich angekündigten Ausübung des Direktionsrechts

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.04.2016 - Aktenzeichen 3 Sa 532/15

DRsp Nr. 2016/12860

Unzulässige Feststellungsklage zur Unwirksamkeit einer lediglich angekündigten Ausübung des Direktionsrechts

1. Die Feststellungsklage über ein erst in der Zukunft möglicherweise noch eintretendes Ereignis ist grundsätzlich unzulässig. In diesem Fall ist das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse zu verneinen. 2. Rechtlich schutzwürdige Belange des Arbeitnehmers werden nicht unbotmäßig verkürzt, wenn ihm zugemutet wird, aufgrund lediglich angekündigter Mehrzuweisung administrativer Tätigkeiten die Ausübung des Direktionsrechts durch die Dienststelle abzuwarten und sich erforderlichenfalls dann dagegen zur Wehr zu setzen. Im Hinblick auf die insoweit umfassenden Rechtschutzmöglichkeiten bedarf es einer Feststellung vor Ausübung des Direktionsrechts auf der Grundlage einer entsprechenden Ankündigung nicht.

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 15.10.2015, Az.: 2 Ca 885/15 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 256 Abs. 1; GewO § 106;

Tatbestand

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten über die Rechtswirksamkeit eines dem Kläger von der Beklagten übermittelnden Schreibens betreffend Aufgabenzuweisung.