Die Berufung des Klägers gegen das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 20.06.2008 - 1 Ca 589/08 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die richtige Eingruppierung des Klägers seit dem 01.04.2002. Der Kläger verfolgt sein Klageziel sowohl mit Feststellungsanträgen als auch mit entsprechenden Zahlungsanträgen für den gesamten Zeitraum.
Wegen des erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat mit Teilurteil vom 20.06.2008 den Feststellungsantrag (Klageantrag zu 1.) abgewiesen. Aus den Entscheidungsgründen des Arbeitsgerichts ergibt sich, dass das Arbeitsgericht den Klageantrag zu 1. als unzulässig abgewiesen hat.
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