LAG Köln - Urteil vom 21.08.2009
4 Sa 913/08
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 20.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 589/08

Unzulässige Feststellungsklage zur Eingruppierung bei zwischenzeitlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses

LAG Köln, Urteil vom 21.08.2009 - Aktenzeichen 4 Sa 913/08

DRsp Nr. 2009/23114

Unzulässige Feststellungsklage zur Eingruppierung bei zwischenzeitlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Erhebt ein Arbeitnehmer in einer Eingruppierungsstreitigkeit eine Feststellungsklage und für den gesamten streitigen Zeitraum zugleich eine Leistungsklage auf den Brutto-Differenzlohn, so kann die Feststellungsklage dann unzulässig werden, wenn das Arbeitsverhältnis während des Rechtsstreit beendet wird.

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Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 20.06.2008 - 1 Ca 589/08 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 256 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die richtige Eingruppierung des Klägers seit dem 01.04.2002. Der Kläger verfolgt sein Klageziel sowohl mit Feststellungsanträgen als auch mit entsprechenden Zahlungsanträgen für den gesamten Zeitraum.

Wegen des erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat mit Teilurteil vom 20.06.2008 den Feststellungsantrag (Klageantrag zu 1.) abgewiesen. Aus den Entscheidungsgründen des Arbeitsgerichts ergibt sich, dass das Arbeitsgericht den Klageantrag zu 1. als unzulässig abgewiesen hat.