LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 05.09.2007
8 Sa 1273/06
Normen:
ZPO § 21 § 256 Abs. 1 § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 17.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 9921/05

Unzulässige Feststellungsklage zur Berechnung der Betriebszugehörigkeit - Vorrang der Leistungsklage bei einfachen Berechnungen - keine Zurückverweisung bei anderweitig begründeter Unzulässigkeit der Klage

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 05.09.2007 - Aktenzeichen 8 Sa 1273/06

DRsp Nr. 2008/9588

Unzulässige Feststellungsklage zur Berechnung der Betriebszugehörigkeit - Vorrang der Leistungsklage bei einfachen Berechnungen - keine Zurückverweisung bei anderweitig begründeter Unzulässigkeit der Klage

»1. Das Feststellungsinteresse für eine auf einzelne Berechnungsgrundlage beschränkte Feststellungsklage setzt voraus, dass die Berechnung im Übrigen unstreitig ist.2. Die Leistungsklage geht der Feststellungsklage jedenfalls dann vor, wenn die Berechnung einfach (hier: vom Kläger bereits vorgenommen) ist.3. Ist eine Klage aus einem anderen als dem vom Arbeitsgericht angenommenen Grund unzulässig scheidet eine Zurückverweisung gem. § 538 Abs. 2 Satz 2 ZPO aus.«

Normenkette:

ZPO § 21 § 256 Abs. 1 § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er im Sinne des Pensionsplans der Beklagten bei Vollendung seines 60. Lebensjahres eine ununterbrochene Betriebszugehörigkeit von mehr als 5 Jahren gehabt habe.