Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 28.10.2009, Az.:
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die gerichtliche Feststellung eines Abfindungsanspruchs aus Sozialplan sowie um die Feststellung des Anwendungsbereiches des Sozialplanes.
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