Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 13.12.2012, Az. 4 Ca 1267 a/12, wird zurückgewiesen.
2.Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
3.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch darum, ob die Beklagte infolge einer tarifvertraglich gestatteten Verlängerung der Wochenarbeitszeit von 35 auf 37,5 Stunden ohne Lohnausgleich gleichwohl die prozentual bemessenen tariflichen Zuschläge für z.B. Samstags- und Nachtarbeit auf die geleisteten zweieinhalb Stunden ohne Lohnausgleich zahlen muss.
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