LAG Berlin - Urteil vom 07.02.2005
12 Sa 2241/04
Normen:
ZPO § 256 ; StellenpoolG § 1 ; StellenpoolG § 2 ; StellenpoolG § 3 ;
Fundstellen:
NJ 2005, 287
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 29.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 86 Ca 4369/04

Unzulässige Feststellungsklage bei behaupteter Versetzung zum Stellenpool und Weiterbeschäftigung auf bisherigem Arbeitsplatz

LAG Berlin, Urteil vom 07.02.2005 - Aktenzeichen 12 Sa 2241/04

DRsp Nr. 2005/4535

Unzulässige Feststellungsklage bei behaupteter Versetzung zum Stellenpool und Weiterbeschäftigung auf bisherigem Arbeitsplatz

»Die Klage eines beim Land Berlin Angestellten, mit der festgestellt werden soll, seine "Versetzung" zum Stellenpool (gemäß dem Stellenpoolgesetz vom 09.12.2003, GV Bl. S. 589) sei unwirksam, ist unzulässig (§256 Abs. 1 ZPO), wenn er weiterhin auf seinem bisherigen Arbeitsplatz beschäftigt wird.«

Normenkette:

ZPO § 256 ; StellenpoolG § 1 ; StellenpoolG § 2 ; StellenpoolG § 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die "Zuordnung" der Klägerin zum Personalüberhang und um ihre "Versetzung" zum Stellenpool nach dem im Land Berlin am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Gesetz zur Einrichtung eines Zentralen Personalüberhangmanagements (Stellenpool) (Stellenpoolgesetz - StPG) vom 9. Dezember 2003 (GVBl. S. 589).

Zur Überwindung der "Haushaltskrise des Landes Berlin" sah das Haushaltsentlastungsgesetz 2002 vom 19. Juli 2002 (GVBl. S. 199) unter anderem in Artikel I § 6 die Reduzierung der Personalausgaben in den Jahren 2002 bis 2006 um mindestens 555 Millionen Euro als Zielmarke vor. Dies soll unter anderem durch eine "Verminderung des Stellenbestandes" um mindestens 20 % erreicht werden.